Wiederkehrende Beiträge bei öffentlichen Verkehrsanlagen in Bellheim

Veröffentlicht am 16.04.2009 in Kommunales

Die SPD im Gemeinderat Bellheim hat in ihrem letzten Antrag die Einführung von Wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen beantragt. Es sollte durch Satzung bestimmt werden, dass anstelle der Erhebung von einmaligen Beiträgen die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf alle beitragspflichtige Grundstücke verteilt werden.

Wir blätterten in einigen bestehenden Satzungen anderer Kommunen und versuchten Antworten auf Fragestellungen zu finden.
Was sind Wiederkehrende Beiträge?
Anstelle der Erhebung von einmaligen Zahlungen sollen zur anteiligen Deckung des Auf-wandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung für die zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbständige Parkflächen und Grünanlagen / Erschließungsanlagen regelmäßige Beiträge von allen Grundstückeigentümern erhoben werden. Diese Beiträge werden als Gegenleistung von den Eigentümern des gesamten Ortes oder einer Abrechnungseinheit erhoben, denen durch die Inanspruchnahme des Verkehrsnetzes besondere Vorteile er-wachsen.
Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Darin enthalten sind die Kosten für Anschaffung und Erneuerung der Grundflächen in den Er-schließungsanlagen mit Fahrbahnen, Rinnen, Bordsteinen, Gehwegen, Radwegen, Park-flächen, Straßenbegleitgrün, Straßenbeleuchtungen, Oberflächenentwässerungen sowie Schutz- und Stützmauern. Um das unterschiedliche Maß der Nutzung zu beachten, kann je nach der Zahl der Vollgeschosse mit einem Faktor von 1 bis 1,7 multipliziert werden – je nach dem Maß der zulässigen Vollgeschosse. Detailfestsetzungen können von dem Rat beschlossen werden. Weiterhin nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unter-haltung und Instandsetzung der Anlagen.
Wie hoch ist der Gemeindeanteil?
Der Beitragssatz wird aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt und in einer Änderungssatzung festgestellt. Dabei trägt die Gemeinde den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt sowie den Beitrag für die eigenen Grundstücke.
Welche Überleitungsregelungen sind möglich?
In Erschließungsanlagen, die vor kurzer Zeit erstellt wurden, könnten Doppelbelastungen auftreten. Deshalb kann die Gemeinde Eigentümer von Grundstücke für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren nach der Entstehung des Aufwandes von der Beitragspflicht befreien. Derr Zeitraum der Befreiung ist abhängig vom Umfang der Maßnahme, die dem Erschlie-ßungsbeitrag zugrunde liegt.
Beispiel einer möglichen Berechnung
• Grundstücksgröße: 650 qm
• Gewichtete Fläche: 650 x 1,3 = 845 qm
• Entstandene Kosten: 900.000,-- €
• Gemeindeanteil: 45,4 % = 405.000,-- €
• Umlagefähiger Anteil: 54,6 % = 495.000,-- €
Erfasst die Abrechnungseinheit z.B. 1.740 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1.949.926 qm und wurden diese entsprechend „gewichtet“, ist eine Fläche von 3.300.000 qm zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von (491.400 € : 3.313.000 qm) = 0,15 €/qm.
Beträgt die „gewichtete“ Grundstücksfläche 845 qm, ergibt sich ein Straßenausbaubei-trag von (845 : 0,15) = 126,75 €.
Bewertung
Das neue Verfahren, welches noch nicht im Rat beschlossen ist, bringt einige Vorteile. Es beseitigt die unterschiedlichen Belastungen, die bisher entstanden sind. Lag ein Grund-stück beispielsweise an einer Landstraße (Unser Ort wird von vier Landstraßen durchquert), sind viel weniger Kosten entstanden, als für einen Eigentümer in einem Neubaugebiet. Schließlich benutzt jeder Bürger die Straßen des Ortes – oder kann sie zumindest nutzen-. Bei Ausbauten von Straßen kann die Kommune handeln, ohne Proteste der Anlieger zu provozieren. Man denke nur an die nötigen Umbauten in der Postgrabenstraße, die bisher zurückgestellt wurden.
Natürlich werden nach dem Erlass der Satzung mehr Ausbauforderungen entstehen, weil ja alle Grundstückseigentümer des Ortes mit bezahlen.
Für die Verwaltung bedeutet das evtl. zu beschließende Verfahren einen erheblichen Mehraufwand. Dieser wird aufgewogen durch mehr Beitragsgerechtigkeit in unserem Ort.
Die SPD hofft, dass ihr Antrag nicht länger auf die lange Bank geschoben wird. Schließlich hätte die Neuregelung erhebliche Folgen für unsere Bürger. Was in Zeiskam und Hagenbach möglich ist, sollte auch in Bellheim bald umgesetzt werden.
Kurt Biehler

Bundesticker

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